Wenn wir als Sparkasse über Vorsorge sprechen, meinen wir in aller Regel die Schaffung finanzieller Reserven für die Zeit nach dem Erwerbsleben, also die finanzielle Altersvorsorge. Doch kann es im Alter nicht nur passieren, dass das Geld plötzlich nicht mehr reicht, um den bisherigen Lebensstandard zu erhalten. Es kann auch sein und ist regelmäßig der natürliche Lauf der Dinge, dass man die eigenen Angelegenheiten aus physischen oder geistigen Gründen nicht mehr selbst erledigen kann. In einem solchen Fall ist es unabdingbar, eine Person an seiner Seite zu haben, welche diese Aufgabe übernehmen kann.
In diesem Zusammenhang erfreut sich die sog. Vorsorgevollmacht in den letzten Jahren und Jahrzehnten großer Beliebtheit. Für die Vertrauensperson ist die Versorgung einer hilfsbedürftigen Person in finanzieller Hinsicht oftmals zentraler Bestandteil im Rahmen der Vorsorgevollmacht. Doch gibt es hierbei einiges zu bedenken. Daher möchten wir nachfolgend auf die insoweit bestehenden Besonderheiten eingehen sowie Ihnen ein paar Ratschläge an die Hand geben, damit Sie im Fall der Fälle gut versorgt sind.
Vorweg muss jedoch eines deutlich klargestellt werden: Wir halten die Erteilung einer Vorsorgevollmacht grundsätzlich für sinnvoll – vorausgesetzt, alle Beteiligten sind sich über die Tragweite der Entscheidung im Klaren. Denn die Erteilung einer umfassenden Vollmacht bringt einschneidende Risiken mit sich und sollte nur dann vorgenommen werden, wenn eine nahestehende Person existiert, zu der uneingeschränktes Vertrauen besteht.
Wofür brauche ich eine Vorsorgevollmacht überhaupt?
Eine Vorsorgevollmacht kann dann hilfreich sein, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, bestimmte Bereiche Ihres Lebens eigenständig zu regeln. Dies kann der Fall sein, wenn Sie aufgrund körperlicher oder geistiger Einschränkungen beispielsweise Ihre Finanzgeschäfte nicht mehr erledigen können. Dann kann eine bevollmächtigte Person Sie im Rahmen einer Vollmacht vertreten. Die Vorsorgevollmacht wird – ihr Name deutet es an – vorsorglich schon vor Eintritt der Hilfsbedürftigkeit erteilt.
Warum ist das Thema Vorsorgevollmacht so wichtig?
Eine (Vorsorge-)Vollmacht kann weitreichende Konsequenzen haben. Zudem gibt es mehrere Wege, auf denen eine Vollmacht erteilt werden kann, mit jeweils unterschiedlichen Auswirkungen. Damit bei Erteilung einer Vollmacht keine ungewollten Konsequenzen entstehen, lohnt es sich, einen Blick auf die unterschiedlichen Möglichkeiten zu werfen.
Auf welchen Wegen kann eine Vollmacht erteilt werden?
Nehmen wir an, Sie möchten eine Vollmacht erteilen. Dann können Sie demjenigen, der Sie vertreten soll, die Vollmacht erteilen, Sie zu vertreten. Das ist die sogenannte Innenvollmacht. In der Praxis ist dies der häufigste Fall. Oft sind die Vertreter enge Angehörige, zum Beispiel der Ehepartner, Kinder, Verwandte oder sonstige nahestehende Personen.
Alternativ können Sie auch demjenigen, demgegenüber die Handlungen des Stellvertreters wirksam werden sollen, die Vollmacht erteilen, die sogenannte Außenvollmacht. Eine solche liegt zum Beispiel vor, wenn Sie der Rheinhessen Sparkasse gegenüber erklären, dass Ihr Ehepartner über Ihr Konto verfügen darf.
Wo liegen die Unterschiede?
Im Geschäftsalltag von Banken und Sparkassen spielt die Vollmacht eine bedeutende Rolle. Für das Verständnis ist es zunächst wichtig, sich die Lage der Bank oder Sparkasse als Vertragspartnerin vor Augen zu führen. Sie muss darauf vertrauen können, dass die Bevollmächtigung wirksam erfolgt und insbesondere auch nicht widerrufen worden ist, da für sie ansonsten ein Haftungsrisiko gegenüber dem (scheinbaren) Vollmachtgeber besteht.
Sofern eine Vollmacht wirksam erteilt wurde und der Bevollmächtigte sich im Rahmen seiner Vertretungsmacht verhält, also nur das tut, was er „darf“, besteht für alle Beteiligten kein Risiko. Nun ist aber denkbar, dass sich die Bedingungen, unter denen eine Vollmacht erteilt wurde, ändern und das Erfordernis einer Vollmacht wegfällt, oder es soll ein anderer Bevollmächtigter ernannt werden. Dann muss die Vollmacht widerrufen werden.
Grundsätzlich wird eine Vollmacht demjenigen gegenüber widerrufen, dem sie erteilt wurde. Das kann im realen Leben dann zum Problem werden. Zum Beispiel, wenn eine Vollmacht einem Bekannten gegenüber erteilt, zwischenzeitlich aber widerrufen wurde und der ehemals Bevollmächtigte sich gegenüber der Bank immer noch als ordnungsgemäß Bevollmächtigter ausgibt. Bei Vorlage einer Vollmachtsurkunde ist ein solcher Widerruf für den Vertragspartner wiederum unbeachtlich. Denn eine Vollmachtsurkunde in Händen des Bevollmächtigten erzeugt einen sog. Rechtsschein. Dies führt dazu, dass eine Vollmachtsurkunde – um die Rechtswirkungen eines zwischenzeitlichen Widerrufs auszuschließen – bei Vornahme jeder Rechtshandlung vorliegen muss, um Risiken auszuschließen oder jedenfalls auf ein Minimum zu reduzieren.
Welche Probleme treten im Zusammenhang mit Vollmachten auf?
Soweit es um Vorsorgevollmachten geht – hierzu zählen wir für diesen Artikel auch Generalvollmachten, die regelmäßigen den gleichen oder einen ähnlichen Umfang haben -, können wir diese in drei Typen unterteilen: Selbst verfasste privatschriftliche Vollmachten, notarielle Vollmachten und sparkasseneigene Vollmachten.
Privatschriftliche Vollmachten bereiten die größten Probleme. Neben der Frage der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung besteht hier oftmals das Risiko, dass Seiten ausgetauscht oder nachträglich Kästchen mit „Ja“ beim zu regelnden Umfang der Vollmacht angekreuzt worden sein könnten. Auch die öffentliche Beglaubigung (nicht zu verwechseln mit der notariellen Beurkundung) ist nur insoweit hilfreich, dass damit die eigenhändige Unterzeichnung nachgewiesen sowie der nachträgliche Austausch von Seiten ausgeschlossen werden können. Die Probleme und Zweifel im Hinblick auf die Geschäftsfähigkeit sowie nachträgliche Veränderungen auf einzelnen Seiten können auch in diesen Fällen bestehen. Wird die Vollmacht nicht akzeptiert, ist eine kosten- und arbeitsintensive gerichtliche Betreuung erforderlich.
Notariell beurkundete Vollmachten können diese Probleme weitgehend aus der Welt schaffen. Sie genießen im Rechtsverkehr mehr Akzeptanz und Vertrauen und sind bei manchen Geschäften, für welche selbst die notarielle oder zumindest die öffentliche Form vorgeschrieben ist, sogar notwendig.
Doch gibt es im bankmäßigen Geschäftsverkehr praktische Probleme, die auch durch eine solche notariell beurkundete Vollmacht regelmäßig nicht gelöst werden können. Die Einrichtung eines Online-Banking-Zugangs kommt etwa regelmäßig nur in Betracht, wenn die Vollmachtsurkunde in den Händen der Bank oder Sparkasse verbleibt. Besitzen Sie nur eine Ausfertigung der notariellen Vollmacht, werden Sie diese kaum jemandem dauerhaft überlassen können und wollen.
Welche Lösung gibt es, um eine (Vorsorge-)Vollmacht wirksam und sicher zu erteilen?
Eine problemlose Vertretung der Vollmachtgeberin oder des Vollmachtgebers ist aber dann möglich, wenn der bank- bzw. sparkasseneigene Vordruck unter Anwesenheit einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters unterzeichnet wird. Die Vollmachtsurkunde bleibt dann im Besitz Ihrer Sparkasse. So können Sie sicher sein, dass die o.g. Probleme nicht auftreten. Auch wir bieten diese Möglichkeit selbstverständlich an.
Übrigens: Auch für die Abwicklung des Nachlasses kann die Vollmacht von Vorteil sein. Gilt Sie über den Tod hinaus, so ist ein – möglicherweise in der Beschaffung kostspieliger und zeitaufwendiger – Erbnachweis nicht erforderlich.
Sprechen Sie gerne Ihre Beraterin oder Ihren Berater an und/oder vereinbaren Sie einen Gesprächstermin.