Datenschutz ist ein kostbares Gut. Aus diesem Grund tritt die EU Datenschutz-Grundverordnung am 25. Mai 2018 in Kraft. Sie soll den Verbraucherschutz stärken, ruft bei Unternehmen aber auch Unsicherheiten hervor. Unter anderem stellt sich die Frage, welche Risiken die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten mit sich bringt.
Gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz müssen Unternehmen mit mindestens neun Mitarbeitern, unabhängig ob Voll- oder Teilzeit, oder Firmen, die sensible Daten (Bonitäts- oder Gesundheitsdaten, unabhängig von der Beschäftigtenzahl) verarbeiten, einen Datenschutzbeauftragten benennen. Der Datenschutzbeauftragte ist unter anderem für die Unterrichtung der Mitarbeiter zuständig sowie für die Überwachung und Einhaltung der Vorschriften im Haus verantwortlich. Wenn man diese Aufgabe nicht auslagert, muss eine geeignete Person im Unternehmen bestimmt werden. Diese Person muss der Aufsichtsbehörde gemeldet werden und ist deren erster Ansprechpartner.
Die Erfüllung der Aufgaben des Datenschutzbeauftragten bringt jedoch unter Umständen einen Nachteil mit sich. Denn der Datenschutzbeauftragte haftet dem Arbeitgeber nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches – und zwar auch persönlich (§ 280 Abs. 1 BGB). So wird zwar bei mittlerer Fahrlässigkeit im Fall der Fälle der Schaden quotal zwischen beiden Parteien geteilt. Bei grober Fahrlässigkeit jedoch muss der Datenschutzbeauftragte den Schaden grundsätzlich in vollem Umfang tragen. Bei einem arbeitsrechtlichen Verfahren müssen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zudem ihre Rechtsanwaltskosten selbst übernehmen. Diesem Unsicherheitsrisiko will sicherlich kein Arbeitgeber seinen Angestellten aussetzen.
Die gute Nachricht lautet: Muss er auch nicht. Denn um sich vor Strafen zu schützen, kann der Datenschutzbeauftragte eine Vermögenshaftpflicht-Versicherung abschließen. Die Versicherung sollte der Beauftragte allerdings privat abschließen, um die geforderte Unabhängigkeit zur Vermeidung von Interessenkonflikten zu dokumentieren. Denn im Zweifelsfall muss er Maßnahmen durchsetzen, die bei seinem Arbeitgeber nicht auf hundertprozentige Zustimmung stoßen. Damit dem Datenschutzbeauftragten durch den Abschluss der Versicherung kein Kostennachteil entsteht, kann der Arbeitgeber ihm eine Funktionszulage zukommen lassen. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass der Datenschutzbeauftragte arbeiten kann, ohne persönliche Nachteile befürchten zu müssen.
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