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Immer wieder werden wir darauf hingewiesen, bei Verträgen aller Art genauestens das Kleingedruckte zu lesen. Aber machen Sie das auch wirklich immer? Wenn Sie beim Einkauf mit Ihrer Girocard (Debitkarte) bezahlen, sind Sie bestimmt schon an der Kasse gebeten worden, einen Beleg zu unterschreiben. Doch ist Ihnen eigentlich bewusst, wofür Sie Ihre Unterschrift abgeben? Meistens befinden sich auf dem Kassenbeleg folgende vier Punkte:

1. Die Einzugsermächtigung (Lastschrift)
Wenn Sie einkaufen und bargeldlos bezahlen, gibt es zwei unterschiedliche elektronische Bezahlverfahren. Weiter verbreitet ist das „Electronic-Cash“-Verfahren, bei dem Sie Ihre PIN eingeben. Hier erhält der Verkäufer eine bestätigte Zahlungsgarantie von der Bank. Wenn Sie jedoch statt der PIN–Eingabe den Kassenbeleg unterschreiben, nutzen Sie das „Elektronische Lastschriftverfahren“. Die Unterschrift berechtigt den Händler, den Betrag per Lastschrift von Ihrem Konto einzuziehen.

2. Die Abwicklung einer Rücklastschrift
Ihr Konto ist nicht gedeckt? Dann wird die Bank die Lastschrift wieder zurückbuchen und Sie mittels eines Schreibens über die mangelnde Deckung informieren (Berechtigte Ablehnung der Einlösung einer Lastschrift). Gleichzeitig ist die Bank in diesem Fall von dem Bankgeheimnis befreit und darf Ihre persönlichen Daten an den Zahlungsempfänger weitergeben, damit dieser Sie kontaktieren kann. Allerdings können Sie bereits vorher Schlimmeres verhindern, indem Sie selbst den Zahlungsempfänger benachrichtigen. Dann können Sie vereinbaren, wann und wie Sie den fälligen Betrag begleichen.

3. Die sogenannte Sperrdatei
Falls die Zahlung nicht ausgeführt werden kann, haben Sie Ihre Zustimmung dafür gegeben, dass Ihre Daten in der Sperrdatei vorübergehend gespeichert werden. Dies kann dazu führen, dass Sie zukünftig nicht mit dem „Elektronischen Lastschriftverfahren“ zahlen können. Bei ausreichender Deckung funktioniert das „Electronic Cash“-Verfahren weiterhin. Wenn Sie den offen stehenden Betrag begleichen, wird der Eintrag in der Sperrdatei gelöscht und die Zahlung über das elektronische Lastschriftverfahren funktioniert wieder wie gewohnt.

4. Der Eigentumsvorbehalt des Händlers
Der Eigentumsvorbehalt stellt eine Besonderheit dar. Sie werden Eigentümer der Ware, wenn Sie die gekaufte Ware bezahlt haben. In der Zwischenzeit gehört sie nämlich noch dem Händler. Sollten Sie demnach nicht zahlen, kann der Verkäufer unter Umständen die Ware zurückverlangen.

Wenn Sie das nächste Mal an der Kasse stehen, nehmen Sie sich doch kurz die Zeit und vergewissern sich, was Sie da genau unterschreiben. Schließlich unterzeichnen Sie auch nicht Ihren Arbeitsvertrag, bevor Sie ihn gelesen haben.