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Wie Sie durch die Vorhaben des Bundes sparen können

Aufgrund der hohen Inflationsrate und steigender Preise für Gas, Strom, Öl und Sprit, treten neue Regelungen unter anderem für die Pendlerpauschal, die EEG-Umlage und den Grundfreibetrag in Kraft. Die Ampel-Koalition hat dafür mehrere Entlastungsschritte beschlossen. Alles Wichtige über die Neuerungen und die Antragstellung. 

Steigende Preise Entlastung für Verbraucher:innen

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die wachsende Inflationsrate trifft Bürger:innen in vielen Lebensbereichen.
  • Die neue Bundesregierung hat daher ein Entlastungspaket vorgestellt, das die privaten Haushaltskassen unterstützen soll: Darunter sind unter anderem eine neue Pendlerpauschale, ein Kinder-Sofortzuschlag, Heizkostenzuschuss und die Abschaffung der EEG-Umlage.
  • Teils treten automatisierte Anpassungen in Kraft. Für einige Sparmaßnahmen müssen jedoch Anträge gestellt werden.

Neue Pendlerpauschale kommt Berufstätigen entgegen

Die Erhöhung der Pendlerpauschale wurde vorgezogen und gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2022. Ab dem 21. Entfernungskilometer erhalten Berufstätige nicht mehr 35 Cent sondern 38 Cent pro gefahrenen Kilometer. Um von der Pauschale zu profitieren, muss jedoch eine Steuererklärung eingereicht werden. Die Entlastung wird demzufolge erst im Jahr 2023 zu spüren sein.

Für Eltern: Ein Kinder-Sofortzuschlag kommt

Von Armut betroffene Kinder sollen ab dem 1. Juli 2022 zusätzlich zur Grundsicherung, Sozialhilfe oder zum Kinderzuschlag 20 Euro Sofortzuschlag pro Monat von der Kindergeldkasse erhalten. Damit Sie die insgesamt 240 Euro im Jahr erhalten, müssen Sie als Elternteil den Kindergeldzuschlag eigenständig beantragen. Der KiZ-Lotse der Bundesagentur für Arbeit ermittelt Ihren Anspruch.

Einmaliger Heizkostenzuschuss für Einkommensschwache und Studierende

Der Heizkostenzuschuss entlastet einkommensschwache Haushalte und beträgt einmalig 270 Euro. Für jedes Haushaltsmitglied gibt es zusätzlich 70 Euro. Wohngeldempfänger:innen müssen eine entsprechende Berechtigung vorweisen können. Sie erhalten den Zuschuss, wenn Sie mindestens einen Monat im Zeitraum von Oktober 2021 bis März 2022 Wohngeld bezogen haben. Alternativ beantragen Sie jetzt Wohngeld und erhalten die Zahlungen rückwirkend ab dem Antragstag. Studierende, die BAföG beziehen, sollen ab Juni 2022 eine einmalige Zahlung über 230 Euro als Zuschuss erhalten. Hier finden Sie mehr Informationen zum Heizkostenzuschuss.

Die EEG-Umlage wird abgeschafft

Bereits zum Jahreswechsel ist die EEG-Umlage um 43 Prozent gesunken. Allerdings ist das in Folge der Energiepreissteigerungen bei Endverbraucher:innen  kaum ins Gewicht gefallen. Jetzt wird die Umlage um weitere 3,7 Cent gesenkt. Ab 1. Juli 2022 wird diese dann vollständig abgeschafft. Die Reduzierung erfolgt automatisch und wird bei Ihrem Stromanbieter vermerkt. Auf Ihre Abschlagszahlungen hat die Umlageanpassung keinen Einfluss. Entsprechend fallen dann aber Ihre Nach- oder Rückzahlungen aus. Prüfen Sie bestenfalls Ihre Jahresendabrechnung und sprechen bei Bedarf mit Ihrem Stromanbieter.

Steuerrückzahlungen durch Erhöhung des Grundfreibetrags

Der Grundfreibetrag wird von 9.984 Euro auf 10.347 Euro erhöht. Je nach zu versteuerndem Einkommen und der Steuerklasse ergeben sich die Steuerrückzahlungen. Damit diese nach dem Jahreswechsel ausgezahlt werden, empfehlen wir, eine Steuerklärung für das Jahr 2022 einzureichen. Wenn Sie eine Steuererklärung abgeben müssen, reichen Sie diese bis zum 31. Juli des Folgejahrs ein. Sind Sie nicht verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben, können Sie diese bis zu vier Jahre rückwirkend einreichen.

Einmaliger Corona-Zuschuss für Einkommensschwache

Die Inflation und steigende Stromkosten treffen Empfänger:innen von Hartz-IV und einer Grundsicherung besonders stark. Sie erhalten deswegen einen einmaligen Corona-Zuschuss von 200 Euro pro Person. Die Auszahlung des Betrags erfolgt durch das jeweilige Amt. Der Zeitpunkt der Auszahlung steht aktuell noch nicht fest.  

Weitere Steuerentlastung für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

Der „Arbeitnehmerpauschbetrag“ für Werbungskosten beträgt nicht mehr 1.000 Euro, sondern rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 1.200 Euro. Berufsbedingte Ausgaben im Sinne von Werbungskosten sind für steuerpflichtige Arbeitnehmer:innen im Rahmen dieses Betrags pauschal steuerfrei.

Im Maßnahmenpaket wurden auch die Verlängerung des Kurzarbeitergeldes, Steuerhilfen in Corona-Zeiten und die Anhebung des Mindestlohns beschlossen. Aufgrund des Krieges in der Ukraine denkt die Koalition über weitere Hilfen für jene nach, die durch die Krise mit wirtschaftlichen Einbußen zu kämpfen haben.

(Stand: 29.04.2022)

Weiteres Entlastungspaket beschlossen

Einmaliger Zuschuss für Energiekosten

Arbeitnehmer:innen erhalten über die Gehaltszahlung des Arbeitgebers eine einmalige Energiepreispauschale. Die geplanten 300 Euro landen dann nach Versteuerung direkt auf Ihrem Konto. Selbständigen wird die Steuervorauszahlung einmalig um 300 Euro reduziert.

Senkung der Spritpreise

Um Pendler und Firmen zu entlasten, soll ab dem 01. Juni 2022 die Energiesteuer auf Kraftstoffe für drei Monate auf das europäische Mindestmaß abgesenkt werden. Es ist unter anderem vereinbart, den Spritpreis befristet auf drei Monate zu senken: Benzin um 30 Cent je Liter und Diesel um 14 Cent pro Liter.

Hilfe für Familien

Familien sollen schnellstmöglich für jedes Kind ergänzend zum Kindergeld ein Einmalbonus in Höhe von 100 Euro über die Familienkassen erhalten. Der Bonus wird auf den Kinderfreibetrag angerechnet.

ÖPNV wird vergünstigt

Bundesweit soll der öffentliche Personennahverkehr für ein Vierteljahr nur 9 Euro pro Monat kosten. Die Länder erhalten dazu entsprechende finanzielle Mittel.

(Stand: 19.04.2022)