Aufwendungen für energetische Sanierung und Handwerker richtig absetzen
Das Haus oder die Eigentumswohnung energetisch sanieren oder das Bad renovieren: Oftmals kann man einen Teil dieser Kosten von der Steuer absetzen. Wie Sie diese Aufwendungen in der Steuererklärung geltend machen können und welche Höchstbeträge gelten, erfahren Sie hier.
Sie möchten das Dach eines Hauses erneuern, die Heizung austauschen, das Bad modernisieren oder die Fassade dämmen: Dann übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen das Finanzamt einen Teil der Rechnung ‒ beziehungsweise gewährt Ihnen eine Steuerermäßigung. Denn Aufwendungen wie diese Handwerkerkosten können von der Steuer abgesetzt werden. Folgende Leistungen sind steuerlich begünstigt:
- Energetische Sanierungen: Hier sind Steuervorteile bis zu 40.000 Euro möglich.
- Sonstige Handwerkerleistungen: Hier können jährliche Arbeitskosten bis zu 1.200 Euro geltend gemacht werden.
So funktioniert es:
1. So sparen Sie Steuern mit der energetischen Sanierung
Sie planen eine energetische Sanierung für eine selbst genutzte, eigene Wohnimmobilie? Dann können 20 Prozent der gesamten Arbeits- und Materialkosten in der Steuererklärung abgesetzt werden ‒ verteilt über drei Jahre. Vorausgesetzt, das Haus oder die Wohnung ist älter als zehn Jahre.
Dies gilt für Kosten bis zum Höchstbetrag von 200.000 Euro. So wird die Steuerschuld beim Fiskus um maximal 40.000 Euro gesenkt. Die Kosten für die Planung und Begleitung entsprechender Maßnahmen durch einen Fachmann können nach § 35 c EStG direkt bis zu 50 Prozent abgesetzt werden.
Zu den geförderten Maßnahmen der energetischen Modernisierung zählen:
- Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken
- Erneuerung von Fenstern oder Außentüren
- Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
- Erneuerung oder Optimierung der Heizungsanlage
- Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
Die Aufwendungen für die energetischen Maßnahmen müssen durch den ausführenden Betrieb bescheinigt werden. Die Rechnung sollte per Überweisung oder Bankeinzug bezahlt werden, damit die Zahlung belegt werden kann.
2. So sparen Sie mit sonstigen Handwerkerleistungen
Bei sonstigen Handwerkerleistungen, die nicht der energetischen Gebäudesanierung dienen, können 20 Prozent der Arbeits- und Fahrtkosten steuerlich abgesetzt werden. Das gilt für Handwerkerkosten von bis zu 6.000 Euro pro Jahr ‒ für Erhaltungs-, Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Die Gesamtkosten inklusive der Mehrwertsteuer werden in der Steuererklärung angegeben. Vom Fiskus können nach § 35a Abs. 2 S. 2 EStG so bis zu 1.200 Euro erstatten werden.
Wichtig dabei: Das Finanzamt fördert hier die Arbeitskosten in einem bereits bestehenden Haushalt. Maßnahmen in einem Neubau sind hingegen nicht begünstigt.
Zu den steuerlich absetzbaren sonstigen Handwerkerleistungen zählen beispielsweise:
Grundsätzlich gilt: Die Modernisierungen oder Reparaturen sollten mit dem Zuhause und dem Haushalt in räumlichen Zusammenhang stehen. Müssen beispielweise Haushaltsgeräte wie eine Waschmaschine in der Werkstatt repariert werden, können die Leistungen nicht von der Steuer abgesetzt werden. Ebenso werden vom Finanzamt Kosten für den Energiepass oder die Auflösung eines Haushalts nicht anerkannt.
Das sollte man bei der Rechnung beachten
Handwerker oder der beauftragte Betrieb müssen in der Rechnung Arbeits- und Materialkosten getrennt ausweisen. Denn: Materialkosten beispielsweise für Fliesen oder Farbe sind nicht begünstigt und damit nicht absetzbar. Bezahlen Sie die Rechnungen immer per Überweisung oder per Bankeinzug. Denn: Barzahlungen werden auch mit Quittung meist nicht anerkannt. Als Beleg nehmen Sie einfach die Rechnungen der Handwerker mit in die Steuererklärung auf ‒ und Sie können sich dann über eine Steuerermäßigung von jährlich bis zu 1.200 Euro freuen.
Tipp: Die Handwerkerkosten übersteigen 6.000 Euro pro Jahr? Dann überprüfen Sie, ob die Arbeiten an Haus oder Wohnung auf mehrere Jahre verteilt werden können. So können eventuell doch die gesamten Handwerkerkosten abgesetzt werden.
Auch Mieterinnen und Mieter können Steuerermäßigung nutzen
Auch als Mieterin oder Mieter kann die Steuerschuld gesenkt werden, wenn beispielsweise ein Betrieb beauftragt wird, Schönheitsreparaturen in der Wohnung zu übernehmen. Auch verschiedene Kosten der Nebenkostenabrechnung können in der Steuererklärung geltend gemacht werden ‒ abzugsfähige Handwerkerleistungen sind beispielsweise Kosten für Gartenarbeiten, Hausmeisterleistungen, Hausreinigung oder Schornsteinfeger. Im Detail ist der Steuernachlass für handwerkliche Leistungen im §35a des Einkommenssteuergesetzes (ESTG) geregelt. Eine Auflistung der geförderten Leistungen vom Bundesministerium finden Sie hier.
Voraussetzungen, um Kosten für Handwerker in der Steuererklärung abzusetzen
Art der Arbeiten:
Steuerlich gefördert werden Arbeiten, die der Wiederherstellung, Renovierung oder Verschönerung dienen.
Immobilie:
Die Leistungen der Handwerker müssen für die selbst genutzte Immobilie erbracht werden.
Haushalt:
Begünstigt werden nur handwerkliche Tätigkeiten in einem bestehenden Haushalt, nicht in einem Neubau.
Rechnung:
Arbeitskosten und Materialkosten müssen auf der Rechnung separat ausgewiesen sein.
Vergabe:
Der Auftrag an die Handwerker muss als private Person vergeben werden.