Die kalte Jahreszeit bringt vieles mit sich: Neben klaren und eiskalten Sonnentagen aber leider auch Schnee, Eis und Dunkelheit. Welche Rechte und Pflichten ergeben sich daraus für Sie? Wir sagen Ihnen, was wichtig ist.
Wie muss mein Vermieter heizen?
Der Vermieter muss im Winter für eine warme Wohnung sorgen. Wie warm genau steht aber in keinem Gesetz. Verschiedene Gerichtsurteile zeigen jedoch, dass die Wohnung zwischen 6 und 23 Uhr auf mindestens 20 Grad Celsius aufgeheizt werden sollte. Badezimmer sogar auf 22 Grad Celsius. Nachts ist eine Temperatur von 18 Grad Celsius ausreichend.
Gibt es auch eine Heizpflicht für den Mieter?
Jeder Mensch hat ein anderes Temperaturempfinden. Der Eine mag es wärmer, der Andere kälter – der Vermieter kann Ihnen nicht vorschreiben, ob und wie stark Sie Ihre Wohnung beheizen. Allerdings müssen Sie als Mieter dafür sorgen, dass durch zu niedrige Temperaturen keine Schäden an der Wohnung entstehen. Bei zu niedrigen Temperaturen kann sich Schimmel bilden. Lässt man Minusgerade zu können sogar Rohre einfrieren.
Wer muss im Winter den Gehweg räumen?
Grundsätzlich sind die Kommunen für das Räumen von Straßen und Gehwegen zuständig. Die meisten Kommunen übertragen diese Aufgabe jedoch auf die Eigentümer der anliegenden Immobilien. So auch in Mainz. Der Entsorgungsbetrieb der Stadt Mainz räumt und streut aber nach einem Dringlichkeitsplan die Straßen und gefährlichen Stellen. In den rheinhessischen Gemeinden regeln zum Teil die Orts- und Gemeindeverwaltungen die Räumpflichten von Immobilienbesitzern. Zum Winterdienst verpflichtete Eigentümer haben die Möglichkeit, selbst zu räumen oder einen professionellen Räumdienst zu beauftragen. Ist die Immobilie vermietet, kann die Räumpflicht vom Vermieter auf die Mieter übertragen werden. Das muss dann allerdings von Anfang an auch so im Mietvertrag geregelt sein.
Wann muss der Gehweg geräumt werden?
Kurz gesagt: Wenn es glatt ist. Die Vorgaben der Kommunen sehen meist vor, dass an Werktagen zwischen 7 und 20 Uhr für freie Gehwege zu sorgen ist. In manchen Regionen sogar bis 22 Uhr. Sonn- und feiertags beginnt die Pflicht vielerorts erst um 8 oder 9 Uhr.
Droht es glatt zu werden, muss auch gestreut werden. In vielen Orten ist das Streuen von Salz jedoch verboten. Hier darf nur umweltverträgliches Streugut (Sand, Split, Sägespäne) verwendet werden. Auch die Zugänge zum Haus, zur Mülltonne oder der Garage müssen geräumt und gestreut werden.
Welche Konsequenzen drohen bei einem Verstoß gegen die Räum- und Streupflicht?
Verletzt sich eine Person wegen der Glätte vor Ihrem Haus, müssen Sie mit Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen gegen Sie rechnen. Dies gilt auch für Mieter, denen die Räum- und Streupflicht laut Mietvertrag übertragen ist. Sind Sie im Urlaub und können Ihrer Pflicht nicht selbst nachkommen, müssen Sie sich um eine Vertretung kümmern.
Vermieter müssen die Ausführung des Winterdienstes überwachen. Kommt der Mieter dem Winterdienst nicht nach, kann er diesen abmahnen. Außerdem kann der Vermieter in diesem Fall einen Räumdienst beauftragen und dem Mieter die Kosten dafür in Rechnung stellen.
Wie können Sie sich absichern?
Eine Privathaftpflichtversicherung kann Sie vor Schadensersatzforderungen schützen, falls jemand vor Ihrem Haus stürzt. Im Einzelfall ist jedoch zu prüfen, ob die Räum- und Streupflicht nicht bewusst missachtet wurde. Bußgelder der Kommune oder Geldstrafen wegen fahrlässiger Körperverletzung übernimmt ohnehin keine Versicherung. Eigentümer von Mehrfamilienhäusern benötigen eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung.
Welche Pflichten ergeben sich für Autofahrer aus den widrigen Wetterverhältnissen?
Autofahrer müssen mit wintertauglichen Reifen unterwegs sein. Die Straßenverkehrsordnung sieht andernfalls Geldbußen von bis zu 60,- Euro vor – inklusive Punkt in Flensburg. Behindern oder gefährden Fahrer ohne Winterreifen bei glatten Straßen den verkehr, werden sogar bis zu 100,- Euro fällig. Reifen mit der „M + S“- Kennzeichnung reichen grundsätzlich aus, spezielle Winterreifen mit dem Schneeflockensymbol sind jedoch oft die bessere Wahl auf winterlichen Straßen.
Die KFZ-Versicherung schützt Sie auch im Winter vor den finanziellen Schäden eines Unfalls. Sind Sie jedoch trotz Eisglätte oder schneebedeckter Straßen mit Sommerreifen unterwegs, kann dies als Fahrlässigkeit gelten – dies führt eventuell zu einer erhöhten Selbstbeteiligung im Schadensfall.